|
Weitere Wechselbestimmungen
Natürlich gibt es keine Regel ohne Ausnahme. Die Ausnahmen von den vorstehenden Erläuterungen sind aber sehr begrenzt und in § 14 der Jugendspielordnung beschrieben. Sie können beispielweise dann zum Tragen kommen, wenn
- ein E-Junior in einen anderen Fußballverband wechselt (z.B. von Bayern nach NRW),
- der E-Junior in seinem alten Verein nachweislich keine Spielmöglichkeit hat,
- Vereine aufgelöst werden,
- Vereine fusionieren,
- Mannschaften gestrichen oder zurückgezogen werden.
Über Ausnahmen entscheidet der Verbandsjugendausschuss nach Stellungnahme des Kreisjugendausschusses.
|
Es waren 67433 Besucher (235198 Hits) auf dieser Website
|
|
|